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   VGH Bayern, 15.05.2001 - 23 B 00.1904   

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VGH Bayern, 15.05.2001 - 23 B 00.1904 (https://dejure.org/2001,39697)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2001 - 23 B 00.1904 (https://dejure.org/2001,39697)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 23 B 00.1904 (https://dejure.org/2001,39697)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Ansbach, 14.12.2010 - AN 1 K 08.02095

    Vorausleistung Verbesserungsbeitrag; Artzuschlag für

    Der Ortsgesetzgeber dürfe für die Ermittlung des Artzuschlags nicht an Merkmale anknüpfen, die mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzugeltenden Vorteil nichts mehr tun hätten, weil sie sich nicht auf die Grundstücke bezögen (BayVGH, Urteil vom 15.5.2001, a.a.O. und Beschluss vom 8.7.1987, 23 CS 87.00979, BayVBl 1988, 272).

    Der Einwohnergleichwert dürfe daher auch nicht zur Bewertung des Beitragszuschlags für gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke verwendet werden (BayVGH, Urteil vom 15.5.2001, a.a.O.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof halte in seinem Urteil von 1998 und auch vom 15.5.2001 (23 B 00.1904), was die Klägerin übersehe, ausdrücklich an der Statthaftigkeit des Merkmals "Mehraufwendungen" fest.

    Nach der für den vorliegenden Fall grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.5.2001, 23 B 00.1904) kommt es für die Zulässigkeit der Erhebung eines Artzuschlags für "Starkverschmutzer" maßgeblich darauf an, ob aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorgaben für die betreffenden Grundstücke ausschließlich eine abwasserintensive Nutzung in Betracht kommt.

    In Ansehung der Nichtigkeit der Artzuschlagsregelung in §§ 6 a VES-EWS 2008 und 2010 ist der gesamte Beitragsteil dieser Satzungen nichtig, weil unter Heranziehung des in § 139 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Artzuschlagsbestimmung die sonstigen Regelungen der jeweiligen Satzung beibehalten hätte, zumal ein erheblicher Teil des Investitionsaufwandes (990.618,80 EUR) ausschließlich für die Grundstücke der Klägerin in Ansatz gebracht und der Artzuschlag jedenfalls in Höhe des streitgegenständlichen Beitrags (1.045.897,16 EUR) von der Klägerin erhoben worden ist (vgl. BayVGH, Urteile vom 22.10.1998 und vom 15.5.2001, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer

    Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Investitionskosten für die neue Zentralkläranlage, zu dem sie jedoch nicht gezwungen werden kann, im verständlichen Interesse des Antragsgegners liegt (BayVGH vom 15.5.2001 - 23 B 00.1904; vom 22.10.1998 - 23 B 96.4172; Schieder/Happ BayVBl 1980, 472/473), ist bei summarischer Prüfung die Behauptung des Antragsgegners, es sei ihm unmöglich, die Finanzierung vorteilsgerecht und kostendeckend zu gestalten, nicht durchgreifend.
  • VG Ansbach, 30.11.2010 - AN 1 K 09.02450

    Ertüchtigung einer bestehenden Kläranlage als beitragspflichtige

    An dieser Rechtsprechung und die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 15.5.2001 - 23 B 00.1904, GK 2002/64; Urteil vom 16.3.2005 - 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108.).
  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 20 ZB 11.2457

    Vorausleistung auf den Beitrag zur Verbesserung der Entwässerungseinrichtung

    Das herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2001 Az. 23 B 00.1904 erweist sich hierfür nicht als hilfreich.
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